PB Autowerx GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 18. Mai 2026 · Fassung 2.3
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der PB Autowerx GmbH, Bünzweg 16, 5504 Othmarsingen (Kanton Aargau, Schweiz), UID CHE-305.046.927 (nachfolgend „PB Autowerx“ oder „wir“), und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Kunde“).
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen und Verträge zwischen PB Autowerx und dem Kunden, insbesondere Service-, Reparatur-, Wartungs-, Tuning-, Folierungs-, Reifen- und Umbauarbeiten an Kraftfahrzeugen sowie den Verkauf von Teilen und Zubehör.
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden — insbesondere allgemeine Einkaufs-, Geschäfts- oder Lieferbedingungen — gelten nur, wenn sie von PB Autowerx ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die widerspruchslose Entgegennahme von Auftragsdokumenten des Kunden stellt keine Anerkennung dar.
1.3 Die jeweils gültige Fassung der AGB ist unter www.pbautowerx.ch/agb abrufbar.
2. Vertragsabschluss
2.1 Offerten und Kostenschätzungen sind 30 Tage gültig, sofern nicht anders vermerkt.
2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche, mündliche oder konkludente Annahme des Auftrags durch den Kunden zustande, spätestens mit Übergabe des Fahrzeugs zur Ausführung der Arbeiten.
2.3 Der Kunde bestätigt bei Auftragserteilung, Eigentümer des Fahrzeugs oder durch den Eigentümer zur Auftragserteilung bevollmächtigt zu sein.
3. Leistungsumfang
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Auftrag, der Offerte oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.
3.2 Zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Umfang erforderliche Arbeiten, die sich während der Auftragsausführung als notwendig erweisen, dürfen im Rahmen einer Kostenmehrung von bis zu 10 % ohne Rücksprache ausgeführt werden. Bei höheren Abweichungen wird der Kunde vorgängig informiert. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln, die ein gefahrloses Weiterbetreiben des Fahrzeugs ausschliessen, ist PB Autowerx berechtigt, nach mindestens drei dokumentierten Kontaktversuchen (Telefon, SMS/WhatsApp, E-Mail) innert eines Arbeitstages die unmittelbar erforderlichen Sicherungs- oder Stilllegungsmassnahmen auf Kosten des Kunden vorzunehmen.
3.3 Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart. PB Autowerx bemüht sich um pünktliche Erledigung.
3a. Tuning, Umbau und Folierung
3a.1 Bei Tuning-, Umbau-, Fahrwerks-, Felgen-, Auspuff-, Folierungs- und vergleichbaren Arbeiten hängt die Eintragungsfähigkeit vom konkreten Fahrzeug, vorhandenen Gutachten, MFK-Anforderungen, kantonalen Vorgaben sowie Abgas-, Geräusch- und Kombinationsfaktoren ab. PB Autowerx prüft im Rahmen des Auftrags die uns bekannten Anforderungen und dokumentiert die ausgeführten Arbeiten — eine pauschale Eintragungs- oder Abnahmegarantie wird nicht abgegeben.
3a.2 Der Kunde ist verpflichtet, vor Auftragserteilung vollständige Informationen zu Fahrzeug, Vorumbauten, Vorbesitzern, bestehenden Eintragungen und vorhandenen Gutachten offenzulegen. Verschwiegene Vorumbauten können die Eintragung verhindern oder zu Folgekosten führen, für die der Kunde aufkommt.
3a.3 Show- und Motorsportteile, die ausschliesslich für den Renn-/Privatgebrauch bestimmt sind, werden klar als solche gekennzeichnet. Eine Nutzung im öffentlichen Strassenverkehr ist ohne entsprechende Genehmigung oder Eintragung untersagt; die Verantwortung dafür liegt beim Kunden.
3a.4 Bei Folierungs-, PPF-, Lackschutz- und Detailing-Arbeiten hängen Schutzwirkung und Haltbarkeit von Folie, Produkt, Pflege und Einsatzbedingungen ab. Garantien beschränken sich auf die jeweiligen Hersteller-Bedingungen. Nach Folierung oder PPF-Applikation ist eine Aushärtefrist von mindestens 4 bis 6 Wochen einzuhalten, in welcher das Fahrzeug nicht in der Waschanlage, mit Hochdruckreiniger, scharfen Reinigungsmitteln, Hartwachs oder Politur behandelt werden darf. Nichtbeachtung führt zum Verlust jeglicher Gewährleistung auf die applizierte Folie.
3b. Kundenseitig gelieferte Teile und Materialverantwortung
3b.1 Bringt der Kunde eigene Ersatzteile, Zubehörteile, Tuningteile, Verbrauchsmaterialien oder sonstige Komponenten zur Verwendung im Rahmen eines Auftrags mit, gelten diese als kundenseitig gelieferte Teile. PB Autowerx verkauft diese Teile nicht und ist nicht Lieferantin dieser Teile.
3b.2 Der Kunde ist allein verantwortlich für die richtige Auswahl, Bestellung, Qualität, Vollständigkeit, Passgenauigkeit, Eignung, technische Kompatibilität und allfällige Zulassung der kundenseitig gelieferten Teile. Dies gilt insbesondere für Teilenummern, Motorisierung, Modelljahr, Fahrgestellnummer, Ausstattungsvariante, Softwarestand, Gutachten, Eignung für den Schweizer Strassenverkehr, MFK-Anforderungen sowie sicherheitsrelevante Bauteile.
3b.3 PB Autowerx übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für kundenseitig gelieferte Teile, insbesondere nicht für deren Qualität, Herkunft, Echtheit, Vollständigkeit, Passgenauigkeit, technische Eignung, Zulassung, Haltbarkeit, Funktion oder Herstellerangaben. Allfällige Ansprüche aus Kauf, Garantie oder Gewährleistung bezüglich dieser Teile sind vom Kunden direkt gegenüber dem Verkäufer, Hersteller oder Lieferanten der Teile geltend zu machen.
3b.4 Die Annahme kundenseitig gelieferter Teile durch PB Autowerx, eine Sichtprüfung, ein Abgleich mit dem Fahrzeug oder der Beginn der Arbeiten stellt keine verbindliche Bestätigung dar, dass die Teile richtig, vollständig, passend, zulässig oder für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Eine umfassende Teile-, Kompatibilitäts-, Zulassungs- oder Echtheitsprüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und als separate Prüfleistung verrechnet wird.
3b.5 PB Autowerx kann kundenseitig gelieferte Teile nach eigenem Ermessen einer einfachen Sicht- oder Plausibilitätsprüfung unterziehen. Diese Prüfung erfolgt freiwillig und ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit, soweit keine separate Prüfleistung vereinbart wurde. Erkennbare Mängel oder Umstände, welche die fachgerechte oder rechtzeitige Ausführung gefährden, werden dem Kunden angezeigt.
3b.6 Zeigen sich vor oder während der Arbeiten Mängel, Passungenauigkeiten, fehlende Bestandteile, falsche Teile, fehlende Zulassungsunterlagen, technische Risiken oder sonstige Umstände, welche die fachgerechte, sichere oder rechtzeitige Ausführung erschweren oder verhindern, darf PB Autowerx die Arbeiten unterbrechen, verschieben oder abbrechen. Der Kunde trägt die daraus entstehenden Kosten und Verzögerungen, soweit diese nicht durch PB Autowerx verschuldet wurden.
3b.7 Entsteht durch kundenseitig gelieferte falsche, mangelhafte, unvollständige, nicht passende, nicht zulässige oder ungeeignete Teile zusätzlicher Aufwand, wird dieser nach effektivem Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz verrechnet. Dies umfasst insbesondere Prüfung, Diagnose, Demontage, Wiedermontage, Anpassungsarbeiten, erneutes Zerlegen, technische Abklärung, Standzeit, Koordination mit Lieferanten, Wartezeit, Fahrzeugbewegung sowie administrative Aufwände.
3b.8 Blockiert ein Fahrzeug aufgrund falscher, mangelhafter, unvollständiger, nicht passender oder verspätet verfügbarer Kundenteile eine Hebebühne, einen Arbeitsplatz oder einen Werkstattplatz, darf PB Autowerx zusätzlich zum Arbeitsaufwand eine pauschalisierte Entschädigung verrechnen. Diese beträgt CHF 80.– pro Arbeitstag als angemessener Ausgleich für entgangene Werkstattnutzung; der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens oder Aufwands sowie eines tieferen Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Bereits vereinbarte Abhol- oder Standgebühren bleiben vorbehalten.
3b.9 Ist die fachgerechte, sichere oder termingerechte Fertigstellung mit kundenseitig gelieferten Teilen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, darf PB Autowerx geeignete Ersatz-, Original-, OEM-, OEM+- oder gleichwertige Neuteile direkt über eigene Lieferanten beschaffen und dem Kunden verrechnen, sofern dies zur sicheren Fertigstellung, zur Vermeidung von Folgeschäden, zur Freigabe einer blockierten Hebebühne oder zur ordnungsgemässen Auftragsabwicklung erforderlich und verhältnismässig ist.
3b.10 Der Kunde ermächtigt PB Autowerx in solchen Fällen, die erforderlichen Ersatzteile zu marktüblichen Konditionen zu beschaffen und einzubauen. PB Autowerx informiert den Kunden nach Möglichkeit vorgängig. Ist der Kunde nicht innert angemessener Frist erreichbar oder ist eine rasche Entscheidung aus technischen, sicherheitsrelevanten oder betrieblichen Gründen notwendig, darf PB Autowerx die Beschaffung und den Einbau ohne weitere Freigabe vornehmen, soweit dies zur Schadensminderung, sicheren Fertigstellung oder Freigabe des Werkstattplatzes erforderlich ist.
3b.11 PB Autowerx darf den Einbau kundenseitig gelieferter Teile ablehnen, wenn technische, sicherheitsrelevante, qualitätsbezogene, zulassungsrechtliche oder haftungsrechtliche Bedenken bestehen. Dies gilt insbesondere bei Bremsen, Fahrwerk, Lenkung, Rädern, Reifen, Airbag-/Sicherheitskomponenten, Abgasanlagen, elektronischen Steuergeräten, Tuningteilen, gebrauchten Teilen unklarer Herkunft oder Teilen ohne ausreichende Dokumentation.
3b.12 Bei gebrauchten, revidierten, geöffneten, beschädigten, importierten oder nicht eindeutig identifizierbaren Kundenteilen erfolgt ein Einbau ausschliesslich auf Risiko des Kunden hinsichtlich Funktion, Haltbarkeit, Zulassung und Folgekosten. PB Autowerx haftet in diesen Fällen nur für die fachgerechte Ausführung der eigenen Arbeitsleistung, nicht jedoch für Ausfall, Fehlfunktion, Folgeschäden oder mangelnde Haltbarkeit des kundenseitig gelieferten Teils, soweit diese nicht durch eine unsorgfältige Arbeitsausführung von PB Autowerx verursacht wurden.
3b.13 Die Gewährleistung von PB Autowerx beschränkt sich bei kundenseitig gelieferten Teilen auf die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Arbeitsleistung. Keine Gewährleistung besteht für Schäden, Mängel, Fehlfunktionen, Verzögerungen oder Folgekosten, die auf kundenseitig gelieferte falsche, mangelhafte, unvollständige, ungeeignete, nicht passende oder nicht zulässige Teile zurückzuführen sind.
3b.14 Für Folgeschäden wie erneute Demontage, zusätzliche Diagnose, Lieferverzug, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, MFK-Nachprüfung, Terminverschiebungen, Rücksendungen, Lieferantenstreitigkeiten oder sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit kundenseitig gelieferten Teilen übernimmt PB Autowerx keine Haftung, soweit der Schaden nicht durch PB Autowerx vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
3b.15 Kundenseitig gelieferte Teile, die nicht eingebaut werden können oder nach Ausbau ersetzt werden, sind vom Kunden spätestens bei Fahrzeugabholung mitzunehmen. Werden solche Teile nicht abgeholt, darf PB Autowerx sie nach schriftlicher Aufforderung und angemessener Frist entsorgen oder kostenpflichtig lagern. Entsorgungs-, Verpackungs-, Rücksende- oder Lagerkosten trägt der Kunde.
3b.16 Diese Regelung gilt zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen dieser AGB, insbesondere zu den Regelungen über Leistungsumfang, Preise, Zahlungsbedingungen, Annahmeverzug, Gewährleistung, Haftung und Retentionsrecht.
3c. Diagnose, Kostenvoranschläge und Stornierungen
3c.1 Eine elektronische oder mechanische Fahrzeugdiagnose (Fehlerspeicher-Auslesung, Messung, systematische Fehlersuche) ist eine entgeltliche Werkstattleistung. Die Pauschale beträgt aktuell CHF 69.–, soweit nicht im konkreten Auftrag etwas anderes vereinbart ist. Bei aufwändiger oder mehrstufiger Diagnose wird zusätzlich nach effektivem Aufwand verrechnet.
3c.2 Kostenvoranschläge erstellen wir grundsätzlich kostenlos, sofern der Aufwand 30 Minuten nicht überschreitet. Für umfangreichere Voranschläge (z.B. Unfallreparaturen, Tuning-Projekte, Restaurationen) behalten wir uns vor, eine angemessene Voranschlagsgebühr zu erheben — diese wird vor Beginn der Arbeit kommuniziert und bei Auftragsannahme angerechnet.
3c.3 Ein Auftrag kann bis zum Beginn der Arbeiten kostenfrei storniert werden. Nach Arbeitsbeginn werden bereits erbrachte Leistungen, beschaffte Teile und reservierte Werkstattzeit nach effektivem Aufwand verrechnet, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 80.–.
3c.4 Bestellte Spezial- oder Sonderteile, die ausschliesslich für den Auftrag des Kunden eingekauft werden, sind vom Kunden auch im Falle einer nachträglichen Auftragsstornierung zu übernehmen, sofern Rückgabe an den Lieferanten nicht oder nur mit Kosten möglich ist.
4. Preise
4.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen Preise von PB Autowerx. Aktuelle Aktions- und Richtpreise sind unter www.pbautowerx.ch/leistungen einsehbar.
4.2 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen. Material- und Ersatzteilkosten werden gesondert verrechnet, sofern nicht ausdrücklich inklusive angegeben.
4.3 Entsorgungsgebühren (z.B. Altreifen, Altöl, Bremsflüssigkeit) werden nach Aufwand verrechnet.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlung bei Fahrzeugübergabe: Rechnungsbeträge sind bei Abholung des Fahrzeugs bzw. bei Leistungsübergabe zur Zahlung fällig.
5.2 Akzeptierte Zahlungsmittel: Bargeld, Debit- und Kreditkarte (Visa, Mastercard) sowie Ratenzahlung via HeyLight (siehe Ziff. 6).
5.3 Zahlung auf Rechnung:
a) Privatkunden: Eine Zahlung auf Rechnung wird grundsätzlich nicht gewährt. Privatkunden können bei höheren Beträgen die Ratenzahlung via HeyLight nutzen (siehe Ziff. 6).
b) Geschäftskunden: Eine Zahlung auf Rechnung ist ausschliesslich nach vorgängiger interner Bonitätsprüfung durch PB Autowerx sowie auf Basis einer schriftlichen Rahmenvereinbarung möglich. Ohne eine solche Vereinbarung gilt Ziff. 5.1 auch für Geschäftskunden.
5.4 Für vereinbarte Rechnungszahlungen gemäss Ziff. 5.3 b) gilt eine Zahlungsfrist von netto 10 Tagen ab Rechnungsstellung, sofern in der Rahmenvereinbarung nichts anderes festgehalten ist.
5.5 Bei Zahlungsverzug wird nach erfolgloser Mahnung ein Verzugszins von 5 % p.a. sowie eine Mahngebühr von CHF 30.– pro Mahnung erhoben (Art. 104 OR).
5.6 PB Autowerx behält sich das gesetzliche Retentionsrecht am reparierten Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung vor (Art. 895 ZGB).
5.7 Verrechnungsverbot: Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegenüber PB Autowerx zu verrechnen, ausser diese Forderungen sind von PB Autowerx unbestritten anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
5.8 Eigentumsvorbehalt an eingebauten Teilen: Soweit rechtlich zulässig, bleiben eingebaute Ersatz-, Zubehör- und Verbrauchsteile bis zur vollständigen Bezahlung der zugehörigen Rechnung (inkl. Zinsen, Gebühren und Inkassokosten) Eigentum von PB Autowerx. Bei Zahlungsverzug ist PB Autowerx berechtigt, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen eingebaute Teile auf Kosten des Kunden auszubauen und zurückzunehmen, soweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung des Fahrzeugs möglich ist. Eintragungspflicht im Eigentumsvorbehaltsregister (Art. 715 ZGB) bleibt vorbehalten.
5.9 Anzahlung bei Spezialaufträgen: Bei Aufträgen mit Spezial- oder Sonderbestellungen, Tuning, Folierung, Lackierung oder voraussichtlichem Rechnungsbetrag über CHF 1\'500 ist PB Autowerx berechtigt, vor Beginn der Arbeiten eine angemessene Anzahlung bis zu 50 % des voraussichtlichen Rechnungsbetrags zu verlangen.
6. Ratenzahlung via HeyLight (BNPL)
6.1 Für Rechnungsbeträge von CHF 500.– bis CHF 10'000.– kann die Zahlung in Raten über unseren Finanzierungspartner HeyLight AG, 8 rue du Nant, 1207 Genf (nachfolgend „HeyLight“) erfolgen. Details zur Ratenzahlung: www.pbautowerx.ch/ratenzahlung.
6.2 Wählbare Laufzeiten: 3, 4, 6, 10, 12 oder 24 Raten. Die laufzeitabhängige Gebühr wird im Ratenrechner und vertraglich vor Abschluss transparent ausgewiesen. Die Gebühr setzt sich zusammen aus der Händlerkommission, welche HeyLight von PB Autowerx erhebt (0 % Zinsen für den Endkunden auf Seite HeyLight), sowie einer Servicegebühr von PB Autowerx für die Auftragsabwicklung. Der Gesamtbetrag ist vor Vertragsabschluss im Ratenrechner und im HeyLight-Vertrag transparent ersichtlich.
6.3 Voraussetzung ist eine erfolgreiche Bonitätsprüfung durch HeyLight unter Einbezug von ZEK und IKO. Der Ratenzahlungsvertrag (BNPL bzw. Konsumkreditvertrag bei längeren Laufzeiten) kommt direkt zwischen dem Kunden und HeyLight zustande. PB Autowerx tritt als Händler auf und ist nicht Vertragspartei des Finanzierungsvertrags.
6.4 Widerrufsrecht: Bei Konsumkreditverträgen nach Schweizer Konsumkreditgesetz (KKG Art. 16) steht dem Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht gegenüber HeyLight zu. Ein Widerruf betrifft ausschliesslich den Finanzierungsvertrag; der Werk- bzw. Kaufvertrag mit PB Autowerx (Art. 363 ff. OR) bleibt davon unberührt. Im Falle eines Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, den Rechnungsbetrag anderweitig (Bar, Karte) an PB Autowerx zu begleichen.
6.5 PB Autowerx erhält den vollen Rechnungsbetrag direkt von HeyLight nach Vertragsabschluss. Rückabwicklung, Bonitätsfragen und Inkasso obliegen ausschliesslich HeyLight (Händlerschutz gemäss BNPL-Händlervereinbarung).
7. Fahrzeugübergabe und Annahmeverzug
7.1 Der Kunde holt das Fahrzeug innert 3 Werktagen nach Abschlussmeldung ab, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde. Bei der Abholung ist der vereinbarte Rechnungsbetrag fällig (siehe Ziff. 5).
7.2 Die Fahrzeugübergabe erfolgt gegen Vorlage eines gültigen Identitätsausweises (ID, Pass oder Führerausweis) der abholberechtigten Person. Bei Abholung durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. PB Autowerx kann eine Kopie des Ausweises zur Dokumentation der Übergabe anfertigen.
7.3 Bei verzögerter Abholung wird eine pauschalisierte Entschädigung von CHF 20.– pro Kalendertag für die entgangene Stellplatznutzung verrechnet. Diese Pauschale ist als angemessener Ausgleich für effektiv entstehenden Aufwand zu verstehen; der Nachweis eines höheren oder geringeren tatsächlichen Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Bereits vereinbarte Hebebühnen- oder Werkstattplatz-Blockierungsgebühren (siehe Ziff. 3b.8) bleiben vorbehalten.
7.4 Wertgegenstände und persönliche Effekten: Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte, persönliche Dokumente, lose Ladung sowie nicht fest mit dem Fahrzeug verbundene Anbauten vor Übergabe des Fahrzeugs zu entfernen. Für nicht entfernte Gegenstände übernimmt PB Autowerx keine Haftung, ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Inventarisierung loser Gegenstände bei Annahme erfolgt nicht.
7.5 Verwertung nicht abgeholter Fahrzeuge: Wird ein Fahrzeug trotz drei dokumentierter schriftlicher Mahnungen (per Einschreiben oder nachweislich elektronisch) mit einer abschliessenden Fristsetzung von mindestens 30 Tagen nicht abgeholt und bleibt der Rechnungsbetrag offen, ist PB Autowerx berechtigt, das Fahrzeug nach Massgabe von Art. 93 OR (Selbsthilfeverkauf nach vorgängiger schriftlicher Androhung) bzw. — bei Geltendmachung des Retentionsrechts gemäss Art. 895 ZGB — über das Pfandverwertungsverfahren nach Art. 891 ff. ZGB i.V.m. SchKG zu verwerten. Eine eigenmächtige Verwertung ohne Einhaltung dieser Verfahren erfolgt nicht. Ein allfälliger Mehrerlös wird dem Kunden ausbezahlt, ein Mindererlös ist vom Kunden zu tragen. Die für die Verwertung anfallenden Kosten (Schätzung, Inkasso, Betreibung, Pfandverwertung) gehen zu Lasten des Kunden.
7.6 Bei Fahrzeugen ohne gültiges Kontrollschild oder ohne Versicherungsdeckung muss der Kunde Abholung und Transport selbst organisieren (z.B. via Anhänger, Abschleppdienst, Überführungskennzeichen).
7.7 Probe-, Übungs- und Überführungsfahrten: Der Kunde ermächtigt PB Autowerx mit Auftragserteilung, mit dem überlassenen Fahrzeug Probe-, Übungs- und Überführungsfahrten in dem für die fachgerechte Auftragsausführung erforderlichen Umfang durchzuführen. Während dieser Fahrten haftet PB Autowerx nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. PB Autowerx verfügt über eine branchenübliche Werkstattrisiko-Versicherung (Garagisten-Haftpflicht), die Schäden am Kundenfahrzeug im Rahmen des Werkstattbetriebs abdeckt. Schäden, die im Rahmen der vom Kunden abgeschlossenen Motorfahrzeug-Haftpflicht- oder Vollkasko-Versicherung gedeckt sind, sind primär über diese Versicherungen abzuwickeln.
7.8 Versicherungspflicht des Kunden: Der Kunde garantiert, dass das überlassene Fahrzeug während der gesamten Werkstattzeit über eine gültige Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung verfügt. Vollkasko wird empfohlen. Schäden am Kundenfahrzeug, die nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von PB Autowerx verursacht wurden, sind primär über die Vollkasko-Versicherung des Kunden abzuwickeln.
8. Gewährleistung und Mängelrüge
8.1 PB Autowerx leistet Gewähr für fachgerechte Ausführung der Arbeiten nach Massgabe von Art. 367 ff. und 371 OR.
8.2 Die Gewährleistungsfrist für die Arbeitsleistung beträgt 24 Monate ab Abholung gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 210 OR i.V.m. Art. 371 OR). Bei Aufträgen zwischen Unternehmen (B2B) kann die Gewährleistung im Rahmen des Auftrags auf 12 Monate verkürzt werden. Für Ersatz-, Verschleiss- und Tuningteile gelten zusätzlich die jeweiligen Hersteller-Garantiebedingungen.
8.3 Offensichtliche Mängel sind so rasch wie möglich, spätestens jedoch innert 60 Tagen nach Abholung schriftlich oder elektronisch (E-Mail, WhatsApp) zu rügen (Art. 367 Abs. 1bis OR, in Kraft seit 1. Januar 2026). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen — spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 8.2.
8.4 PB Autowerx hat das Recht, Mängel in angemessener Frist nachzubessern. Rücktritt oder Wandelung erst bei zweimaligem erfolglosem Nachbesserungsversuch.
8.5 Genehmigungsfiktion: Wird ein offensichtlicher Mangel nicht innerhalb der Frist gemäss Ziff. 8.3 schriftlich oder elektronisch gerügt, gilt das Werk als genehmigt. Bei Aufträgen zwischen Unternehmen (B2B) genügt eine kürzere Rügefrist von 7 Werktagen.
8.6 Beweislast: Es gelten die Beweislastregeln nach Schweizer Werkvertragsrecht (Art. 367 ff. OR). Bei Konsumentenverträgen bleiben zwingende gesetzliche Beweislastregeln — insbesondere Beweislastumkehrungen zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten — vollumfänglich vorbehalten.
8.7 Drittwerkstatt-Garantieverlust: Wird eine Nachbesserung, Reparatur oder Veränderung am gewährleisteten Werk durch einen anderen Betrieb durchgeführt, ohne dass PB Autowerx vorab schriftlich zugestimmt hat, entfallen sämtliche Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen PB Autowerx hinsichtlich der betroffenen Leistung.
8.8 Gewährleistungs-Ausschlüsse: Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden oder Mängel infolge: (a) natürlichen Verschleisses oder altersbedingter Abnutzung; (b) unsachgemässer Behandlung, Pflege oder Wartung durch den Kunden; (c) Nichteinhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle; (d) Unfall-, Witterungs-, Hagel-, Marder- oder Tierschäden; (e) Modifikationen oder Reparaturen durch Dritte (siehe Ziff. 8.7); (f) Verwendung von kundenseitig gelieferten Teilen (siehe Ziff. 3b); (g) höherer Gewalt (siehe Ziff. 9a); (h) Hersteller-Software-Updates oder OEM-seitigen Konfigurationsänderungen, die nach Auftragsabschluss erfolgen.
9. Haftung
9.1 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, unmittelbaren Schaden und maximal auf den Wert der betroffenen Leistung beschränkt. Keine Haftungsbeschränkung gilt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder zwingender gesetzlicher Haftung.
9.2 Die Haftung ist beschränkt auf den Wert des betroffenen Fahrzeugteils oder der erbrachten Leistung. Für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird keine Haftung übernommen.
9.3 Bei unberechtigtem Rücktritt des Kunden nach Arbeitsbeginn werden die bis dahin erbrachten Leistungen und Materialien in Rechnung gestellt, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 80.–.
9.4 PB Autowerx ist zusätzlich betriebshaftpflichtversichert.
9.5 Software- und OEM-Update-Haftungsausschluss: Im Rahmen von Wartung, Reparatur oder Diagnose können Steuergeräte durch herstellerseitige Software-Updates aktualisiert werden. PB Autowerx haftet nicht für Funktionsänderungen, Konfigurationsverluste, Komfortverluste oder mittelbare Folgeprobleme, die durch Hersteller- oder OEM-Updates entstehen, sofern PB Autowerx das Update fachgerecht und gemäss Herstellervorgaben installiert hat. Empfehlung: Der Kunde sollte vor jedem Werkstattbesuch persönliche Daten (Kontakte, Navigations-Favoriten, Telefon-Pairings, Profileinstellungen, gespeicherte Medien) selbst sichern. Für den Verlust solcher Daten infolge Steuergeräte-Tausch, Reset oder Software-Update wird keine Haftung übernommen.
9.6 OBD-, Diagnose- und Telematikdaten: PB Autowerx ist berechtigt, technische Fahrzeug- und Diagnosedaten (OBD, Steuergerätedaten, Fehlerprotokolle, Telematik) zur Auftragsausführung auszulesen, zu speichern und an Hersteller, Importeure oder Kooperationspartner weiterzugeben — soweit kein Personenbezug besteht oder dieser angemessen anonymisiert wird. Bei personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung sowie das revDSG. Detaillierte Informationen siehe /datenschutz/.
9.7 Schadenersatz bei Falschangaben des Kunden: Macht der Kunde unzutreffende, unvollständige oder verschwiegene Angaben zum Fahrzeug (Vorschäden, Vorumbauten, Vorbesitzer, Laufleistung, frühere Reparaturen, Garantiestatus, Versicherungsdeckung), haftet er für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten, Folgeschäden, Verzögerungen und entgangenen Aufwand bei PB Autowerx.
9a. Höhere Gewalt
9a.1 PB Autowerx haftet nicht für Leistungsverzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturereignisse, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Energieausfälle, Cyber-Angriffe, Lieferengpässe bei Ersatzteilen, Engpässe in der Lieferkette von Originalherstellern sowie sonstige unvorhersehbare und von PB Autowerx nicht zu vertretende Ereignisse.
9a.2 In Fällen höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungsfristen angemessen. PB Autowerx informiert den Kunden so früh wie möglich über die Ursache und voraussichtliche Dauer.
9a.3 Dauert ein Fall höherer Gewalt länger als 60 Tage, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen und beschaffte Teile werden in diesem Fall nach effektivem Aufwand abgerechnet.
10. Datenschutz
10.1 PB Autowerx bearbeitet Personendaten in Übereinstimmung mit dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) sowie, soweit anwendbar, der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Verantwortliche Stelle ist die PB Autowerx GmbH, Bünzweg 16, 5504 Othmarsingen.
10.2 Für die Auftragsabwicklung bearbeiten wir insbesondere folgende Datenkategorien: Stammdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail), Fahrzeugdaten (Kontrollschild, Fahrgestellnummer, Marke, Modell, Kilometerstand, Servicegeschichte), Auftragsdaten (Diagnosen, ausgeführte Arbeiten, verwendete Teile), Zahlungsdaten (Rechnungen, Belege) sowie bei Bedarf Versicherungs- und Bonitätsdaten (bei Unfall- bzw. Ratenzahlungsaufträgen).
10.3 Die Daten werden nach Abschluss des Auftragsverhältnisses gemäss den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufbewahrt, insbesondere nach Art. 958f OR (Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Belegen während 10 Jahren).
10.4 Detaillierte Informationen zur Datenbearbeitung, zu Datenempfängern (z.B. HeyLight AG für Ratenzahlung, Versicherungen bei Unfallschäden, Lieferanten) sowie zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
10a. Foto- und Social-Media-Nutzung
10a.1 Allgemeine Werkstatt-, Detail- und Vorher/Nachher-Aufnahmen ohne identifizierende Merkmale dürfen von PB Autowerx ohne separate Einwilligung verwendet werden. Personen werden nicht abgebildet; Kontrollschilder werden vor Veröffentlichung standardmässig unkenntlich gemacht. Sobald Aufnahmen identifizierbare Personen zeigen, gelten zusätzlich die Bestimmungen des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes (revDSG) sowie Art. 28 ff. ZGB (Persönlichkeitsschutz).
10a.2 Mit Übergabe des Fahrzeugs zur Bearbeitung erteilt der Kunde PB Autowerx das Recht, im Rahmen der ordentlichen Auftragsabwicklung Foto- und Videoaufnahmen für interne Dokumentation und Qualitätssicherung anzufertigen und aufzubewahren. Eine darüber hinausgehende, nicht-identifizierende Marketingnutzung (z.B. Vorher/Nachher-Bilder ohne Kontrollschild/Personen auf Webseite oder Social Media) erfolgt auf Basis berechtigten Interesses gemäss revDSG. Der Kunde kann dieser Marketingnutzung jederzeit ohne Begründung widersprechen (Opt-out) — vorab bei Auftragsannahme, später schriftlich oder per E-Mail an [email protected].
10a.3 Identifizierende Veröffentlichungen (lesbare Kontrollschilder, sichtbare Personen, eindeutig zuordenbare Spezial-Lackierungen oder Innenausstattungen) erfolgen nur mit zusätzlicher Zustimmung des Kunden. Diese Zustimmung kann mündlich, per WhatsApp/SMS, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden — eine mündliche Zusage genügt, sofern sie eindeutig erfolgt.
10a.4 Der Kunde kann der Foto- oder Videoverwendung jederzeit widersprechen — vorab bei Auftragsannahme oder nachträglich per E-Mail an [email protected]. Bereits veröffentlichte identifizierende Inhalte werden nach Widerspruch in angemessener Frist entfernt, soweit dies technisch möglich ist.
10b. Ersatzfahrzeuge und Fahrzeugvermietung
10b.1 PB Autowerx betreibt eine eigene Ersatzwagen- und Mietfahrzeugflotte. Vor jeder Fahrzeugübergabe schliesst PB Autowerx mit dem Kunden einen schriftlichen Mietvertrag mit eigenen Mietbedingungen ab, der vor Ort unterzeichnet wird. Diese Mietbedingungen regeln im Einzelfall: Mindestalter und Fahrerlaubnis, Versicherungsumfang und Selbstbehalt, Kilometerlimit, Treibstoff- bzw. Lade-Rückgabe, Schäden, Verkehrsbussen, Auslandfahrten sowie Stornierungs- und Reinigungspauschalen.
10b.2 Zusätzlich können ausgewählte Fahrzeuge unserer Flotte über die externe Plattform GoMore gebucht werden. Für Buchungen über GoMore gelten ergänzend die jeweiligen Allgemeinen Mietbedingungen, Versicherungs-, Selbstbehalts- und Tarifregelungen von GoMore.
10b.3 Bei Schäden, Verkehrsbussen oder vertraglichen Verstössen während der Mietdauer haftet der Mieter im Rahmen des unterzeichneten Mietvertrags bzw. der ergänzenden GoMore-Bedingungen. PB Autowerx behält sich vor, Selbstbehalte, Reparaturkosten und angemessene Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen.
11. Schriftform, Änderungen und Salvatorische Klausel
11.1 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu diesen AGB oder zu einzelnen Aufträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform oder einer dokumentierten elektronischen Bestätigung (E-Mail, WhatsApp-Bestätigung, schriftlicher Auftragsnachtrag). Mündliche Zusicherungen ohne schriftliche Bestätigung sind unverbindlich.
11.2 PB Autowerx behält sich vor, diese AGB für neue Aufträge jederzeit anzupassen. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.pbautowerx.ch/agb abrufbar. Für bereits laufende Aufträge gilt verbindlich die Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses publiziert war. Eine einseitige Änderung laufender Verträge zu Lasten des Kunden ist ausgeschlossen; Anpassungen bestehender Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen oder dokumentierten elektronischen Zustimmung beider Parteien.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchsetzbar oder nichtig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch rechtsgültige Regelungen ersetzt, die dem ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
11.4 Auslegung: Bei Auslegungsfragen ist die deutsche Sprachfassung dieser AGB massgebend, auch wenn Übersetzungen vorliegen.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Verbraucher-Hinweis
12.1 Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen PB Autowerx und dem Kunden findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung. Soweit für Teile- oder Materialverkäufe das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) überhaupt anwendbar wäre, wird dessen Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen. Für reine Werk- und Dienstleistungen (Reparatur, Service, Tuning, Detailing) ist das CISG ohnehin nicht anwendbar.
12.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist — vorbehaltlich zwingender Konsumentenschutz-Bestimmungen (siehe Ziff. 12.3) — das Bezirksgericht Lenzburg, Kanton Aargau, Schweiz. Bei Konsumentenverträgen können Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 32 ZPO auch an ihrem eigenen Wohnsitz klagen. Bei Streitwerten unter CHF 100'000 ist gemäss Art. 197 ZPO ein vorgängiges Schlichtungsverfahren beim zuständigen Friedensrichteramt (für PB Autowerx: Friedensrichteramt Bezirk Lenzburg) durchzuführen. PB Autowerx ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu belangen.
12.3 Hinweis für Konsumentinnen und Konsumenten: Zwingende Bestimmungen des Schweizer Konsumentenschutzes bleiben von dieser Gerichtsstandsklausel unberührt — insbesondere Art. 32 ZPO (Konsumentenvertrag-Gerichtsstand), Art. 114/120 IPRG bei internationalen Sachverhalten, das KKG bei Konsumkrediten sowie die Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Art. 8 UWG. Konsumentinnen und Konsumenten können sich nach Art. 32 ZPO in jedem Fall auch an ihren eigenen Wohnsitz-Gerichtsstand wenden.
12.4 Aussergerichtliche Streitbeilegung: Bei Streitigkeiten empfehlen wir vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Versuch einer einvernehmlichen Lösung — entweder direkt mit uns oder über das gesetzliche Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt des Bezirks Lenzburg (zwingend nach Art. 197 ZPO bei Streitwerten unter CHF 100'000). Allgemeine Informationen zum Konsumentenschutz finden Sie beim Bundesamt für Konsumentenfragen (BFK): konsum.admin.ch. Eine offizielle Branchen-Ombudsstelle für Garagen-Streitigkeiten besteht in der Schweiz nicht; verbindliche Schlichtung erfolgt über das Friedensrichteramt.
PB Autowerx GmbH
Bünzweg 16, 5504 Othmarsingen, Kanton Aargau, Schweiz
UID: CHE-305.046.927 · Handelsregister-Nr.: CH-400.4.456.262-7
Tel: +41 62 521 10 28 · E-Mail: [email protected]
Stand: 18. Mai 2026 · Fassung 2.3
Hinweis: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden mit grösstmöglicher Sorgfalt erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Bei rechtlichen Zweifelsfragen empfehlen wir die Konsultation eines Schweizer Rechtsanwalts oder einer kantonalen Schlichtungsbehörde.
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